Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine geschlechtsneutrale oder -doppelte Schreibweise verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten unabhängig vom Geschlecht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Eternal Nox“.
- Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch:
- Unterstützung und Vernetzung von Darsteller, Feuerkünstler und Scare-Actors,
- Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Festivals und Auftritten,
- Förderung des künstlerischen Nachwuchses und Vermittlung von Performance-Kunst,
- Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen, Vereinen und Bildungsträgern.
- Der Verein kann eigene öffentliche Veranstaltungen, Aufführungen, Workshops und Festivals durchführen, soweit diese dem Vereinszweck der Förderung von Kunst und Kultur dienen. Dabei verfolgt der Verein keine kommerziellen Zwecke; Einnahmen aus Veranstaltungen dürfen ausschließlich zur Kostendeckung, Förderung des Vereinszwecks und zur Unterstützung der Vereinsarbeit verwendet werden. Darüber hinaus unterstützt der Verein Mitglieder und Auftraggeber durch Darsteller, Beratung und Organisation.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Abteilungen und Untergliederungen
- Der Verein kann Abteilungen oder Untergliederungen gründen (z. B. regionale Gruppen).
- Abteilungen können in eigener Verantwortung Veranstaltungen durchführen, sofern diese dem Vereinszweck entsprechen und nicht gegen besondere Verbote der Satzung verstoßen.
- Abteilungen unterliegen den Regelungen dieser Satzung.
- Die Gründung neuer Abteilungen oder Untergliederungen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln des Vorstandes.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
- Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ausschlussverfahren:
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grob gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
- seinen Beitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht bezahlt,
- oder wiederholt gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins handelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Eine gesonderte Mitgliederversammlung ist nicht einzuberufen. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Beschlussfassung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
- Sollte das ausgeschlossene Mitglied sich nicht fristgemäß an die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz wenden, so gilt das Mitglied als endgültig ausgeschlossen. Hierauf ist im Ausschlussschreiben an das Mitglied hinzuweisen.
Sonderregelung für Gründungsmitglieder:
Gründungsmitglieder können für den Zeitraum von 5 Jahren ausschließlich mit Zustimmung der Mehrheit der Gründungsmitglieder ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf mindestens 5 von 8 Stimmen der Gründungsmitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-, Rede- und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern zu. Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Angebote zu nutzen, sofern Platz verfügbar ist. Über die verfügbaren Plätze entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und den Verein stets über ihre aktuelle Meldeadresse und Kommunikationsadresse (vorzugsweise E-Mail) informiert zu halten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Zusätzlich können Abteilungen Umlagen bis zu einem Höchstbetrag von 60,00 EUR im Jahr erheben, sofern dies durch die Mitgliederversammlung der Abteilung beschlossen wird.
§ 7 Verwendung der Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge und Spenden dienen ausschließlich der Finanzierung der Vereinsaufgaben. Sie werden insbesondere verwendet für:
- Anschaffung von Kostüm-Materialien und Werkzeugen,
- Durchführung von Promo- und Werbe-Aktionen,
- Abschluss und Unterhaltung von Versicherungen,
- ggf. anfallende Mietkosten,
- Pflege und Betrieb der Vereinswebseite,
- Vereinsnahe Leistungen, die dem Zweck des Vereins dienen.
- Über die konkrete Verwendung der Mittel entscheidet die Mehrheit des Vorstandes im Interesse aller Vereinsmitglieder.
- Eine Verwendung der Mittel zu privaten oder nicht satzungsgemäßen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 8 Nutzung von Vereinsmaterialien
- Der Verein kann Materialien, Werkzeuge, Requisiten und Ausstattungen für Kostüm-, Requisiten- und Kulissenbau anschaffen, die dem Vereinszweck dienen.
- Diese Gegenstände stehen grundsätzlich allen Mitgliedern zur Nutzung offen, sofern die Nutzung im Interesse des Vereins erfolgt.
- Verbrauchsmaterialien (z. B. Stoffe, Farben, Kleber, Schrauben, Schaumstoffe etc.) müssen nicht zurückgegeben werden, sofern sie im Rahmen eines Vereinsprojekts vollständig verwendet wurden.
- Werkzeuge, Ausstattungsgegenstände, Requisiten und sonstige nicht verbrauchbare Gegenstände sind nach der Nutzung ordnungsgemäß und vollständig an den Verein zurückzugeben
- Eine private oder zweckfremde Nutzung ist nicht gestattet.
- Die Berechtigung zur Nutzung von Vereinsmaterialien haben nur Mitglieder, die mindestens sechs Monate dem Verein angehören.
- Über Streitfälle im Zusammenhang mit der Nutzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die 8 Gründungsmitglieder haben für die Dauer von 5 Jahren ein gemeinsames Vetorecht bei der Wahl des Vorstandes. Dieses kann nur einheitlich ausgeübt werden. Das Vetorecht beschränkt sich ausschließlich auf die Ablehnung eines gewählten Vorstandes und dient in der Zeit allein dem Schutz der ursprünglichen Vereinsinteressen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Bei internen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der drei Mitglieder.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied in Textform (Brief, E-Mail, etc.) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzungen können in Präsenzform, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Beschlussfassungen dürfen zudem im Umlaufverfahren in Textform oder auf dem Wege der Telekommunikation stattfinden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet, an welchen Veranstaltungen, Projekten oder Kooperationen der Verein teilnimmt. Dabei ist das Vereinsinteresse und der Vereinszweck maßgeblich.
- Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen und vertritt ihn gegenüber Auftraggebern, Behörden, Partnern, sowie der Öffentlichkeit.
- Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die laufende Geschäftsführung und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Vereins beauftragen.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung aufgrund von Hinweisen des Registergerichts, des Finanzamts oder einer direkten Aufsichtsbehörde per Vorstandsbeschluss im Rahmen der Hinweise zu ändern.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene Kommunikationsadresse. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung zu laufen.
- Mitgliederversammlungen können in Präsenz, hybrid oder virtuell (Videokonferenz) stattfinden. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen ist die Ton- und Bildübertragung aller Redebeiträge zu gewährleisten. Die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum werden den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung übermittelt. Mitglieder sind verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder durch eine vom Vorstand bestimmte Person geleitet.
- Anträge zur Änderung der Satzung, zur Wahl oder Abwahl von Vorständen oder zur Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds müssen mit der ordentlichen Einladung bekannt gegeben werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über Ordnungen des Vereins.
§ 13 Zuwendungen an Vorstandsmitglieder
- Vorstandsmitglieder können Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass Vorstandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen angemessene Vergütung ausgeübt werden. Über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende entscheidet der Vorstand.
- Der Verein darf keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung notwendiger und angemessener Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gegen Nachweis. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten gelten die Ansprüche als verwirkt.
§ 14 Versicherung & Haftung
- Der Verein schließt zur Absicherung seiner Tätigkeiten die notwendigen Versicherungen ab (z. B. Haftpflichtversicherung).
- Für Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen verursachen, haftet grundsätzlich das Mitglied selbst, sofern keine Versicherung greift.
- Ehrenamtlich Tätige und Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sind Vorstandsmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Ausführung ihrer Vorstandstätigkeit verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
- Die Organisation muss die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 16 Protokollführung
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das den Weg des Zustandekommens des Beschlusses dokumentiert.
- Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
- Die Protokolle sind aufzubewahren und den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
§ 17 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden personenbezogene Daten der Mitglieder unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO und BDSG) verarbeitet.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
§ 18 Auflösung von Abteilungen
- Die Gründung und Auflösung von Abteilungen erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
- Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren Vermögen an den Gesamtverein.
§ 19 Schlichtung von Streitigkeiten
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins sollen zunächst im Rahmen einer internen Schlichtung beigelegt werden.
- Hierzu kann der Vorstand einen Schlichter aus dem Kreis der Mitglieder oder eine externe neutrale Person einsetzen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erfolgt nach billigem Ermessen des Schlichters unter Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Beteiligten.
- Der Rechtsweg kann erst nach erfolglosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens oder nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Einleitung der Schlichtung beschritten werden.
§ 20 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft oder Vereinsangelegenheiten ist das zuständige Gericht am Sitz des Vereins zuständig.
